Data processing addendum
Zusammenfassung
Letzte Aktualisierung: 16.07.2025
Dieser Zusatz zur Datenverarbeitung („DPA") ergänzt und ist in jeden Vertrag zwischen Netradyne und einer natürlichen oder juristischen Person („Kunde") aufgenommen, der die Nutzung der Produkte und Dienste von Netradyne durch den Kunden regelt, unabhängig davon, ob diese Nutzung (i) aufgrund einer direkten Vereinbarung mit Netradyne, (ii) über einen Wiederverkäufer oder (iii) im Rahmen anderer Nutzungsbedingungen oder Vereinbarungen erfolgt, die eine solche Nutzung zulassen (zusammen die „Vereinbarung")"). Wenn der Kunde über einen Wiederverkäufer auf die Produkte und Dienste zugreift, kann die Annahme dieser Datenschutzvereinbarung durch den Kunden auf elektronischem Wege, durch Produktaktivierung oder durch fortgesetzte Nutzung der Produkte und Dienste erfolgen. Diese DPA ist eine Vereinbarung zwischen dem Kunden (zusammen mit all seinen verbundenen Unternehmen, die die Produkte und Dienstleistungen im Rahmen der Vereinbarung nutzen) und Netradyne (jeweils eine „Partei" und gemeinsam die „Parteien").
1. Definitionen
In diesem Addendum haben die folgenden Begriffe die unten aufgeführten Bedeutungen:
1.1. „Personenbezogene Kundendaten" sind alle personenbezogenen Daten, die den Datenschutzgesetzen unterliegen, die in Kundendaten enthalten sind, die der Kunde Netradyne zur Verfügung stellt oder zur Verfügung gestellt hat und die von Netradyne im Namen des Kunden gemäß der Vereinbarung verarbeitet werden.
1.2. „Datenschutzgesetze" bedeuten, soweit zutreffend, (i) die Datenschutz-Grundverordnung der EU (EU 2016/679) (die „EU-DSGVO"), ihre Übernahme in die Gesetze von England und Wales, Schottland und Nordirland gemäß dem UK European Union (Withdrawal) Act 2018 (die „britische DSGVO"); (ii) das schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz („FADP"); (iii) Bundes- und/oder Landesdaten der Vereinigten Staaten Schutz- oder Datenschutzgesetze, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den California Consumer Privacy Act von 2018, geändert durch den California Privacy Rights Act von 2020 (zusammen mit seinem Durchführungsbestimmungen, die „CPRA"); (iv) das belgische Datenschutzgesetz vom 30. Juli 2018 (das „BDPA") und/oder (v) alle anderen geltenden nationalen Gesetze im Europäischen Wirtschaftsraum oder im Vereinigten Königreich, die die EU-DSGVO oder die britische DS-GVO (soweit zutreffend) ergänzen, und/oder die geltenden Datenschutz- und/oder geltenden Datenschutzgesetze in jedem Land; in jedem Fall können sie von Zeit zu Zeit geändert, ersetzt oder ersetzt werden.
1.3. „Verantwortlicher" bezeichnet die Stelle, die die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.
1.4. „Datensubjekt" bezeichnet die Person, die Gegenstand personenbezogener Daten ist.
1.5. „EU SCCs" sind die Standardvertragsklauseln, die dem Durchführungsbeschluss 2021/914 der EU-Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates beigefügt sind.
1,6. „Personenbezogene Daten" bezeichnet „personenbezogene Daten", „personenbezogene Daten" oder „persönlich identifizierbare Informationen" oder einen ähnlichen Begriff in den Datenschutzgesetzen, wie diese Begriffe in den Datenschutzgesetzen definiert sind.
1.7. „Verletzung personenbezogener Daten" bezeichnet jede Sicherheitsverletzung, die gemäß Datenschutzgesetzen (i) Netradyne dem Kunden melden muss oder (ii) der Kunde einer Aufsichtsbehörde oder betroffenen Personen melden muss oder über die er Aufzeichnungen führen muss und die personenbezogene Daten betrifft, die diesem Zusatz unterliegen.
1.8. „Verarbeitung" bezeichnet jeden Vorgang oder jede Reihe von Vorgängen, die mit personenbezogenen Daten oder mit Gruppen personenbezogener Daten ausgeführt werden.
1.9. „Verarbeiter" bezeichnet eine Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet.
1,10. „Aufsichtsbehörde" bezeichnet eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde, die für die Verwaltung, Überwachung der Einhaltung und/oder Durchsetzung von Datenschutzgesetzen zuständig ist.
1,11. Großgeschriebene Begriffe, die hier nicht anders definiert sind, haben die ihnen in der Vereinbarung zugewiesene Bedeutung.
2. Anwendung dieses DPA
Diese Datenschutzvereinbarung gilt nur in dem Umfang, in dem Netradyne personenbezogene Kundendaten im Namen des Kunden als Verarbeiter (oder Unterauftragsverarbeiter) und, in Bezug auf CPRA, als „Dienstleister" oder „Auftragnehmer" im Rahmen der Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen im Rahmen der Vereinbarung verarbeitet.
Im Falle und im Umfang eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen der Vereinbarung und dieser DPA haben die Bedingungen dieser DPA Vorrang. Im Falle und im Umfang eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieser DPA und den SCCs oder dem britischen Nachtrag haben die SCCs oder der britische Nachtrag (sofern zutreffend) im Umfang dieses Konflikts Vorrang. Sofern hier nicht ausdrücklich geändert, bleiben die Bedingungen der Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
3. Rollen und Umfang der Verarbeitung
3.1. Rolle der Parteien
Im Verhältnis zwischen den Parteien fungiert Netradyne als Verarbeiter (oder Unterauftragsverarbeiter, Dienstleister oder Auftragnehmer) der personenbezogenen Daten des Kunden.
3.2. Anweisungen des Kunden
3.2.1. Netradyne verarbeitet personenbezogene Kundendaten wie in der Vereinbarung, diesem DPA und/oder den dokumentierten Anweisungen des Kunden ausdrücklich dargelegt oder wie es das geltende Recht, dem Netradyne unterliegt, anderweitig vorgeschrieben ist (die „Kundenanweisungen"). Wenn Netradyne nach geltendem Recht verpflichtet ist, personenbezogene Kundendaten auf andere Weise als gemäß den Kundenanweisungen zu verarbeiten, wird Netradyne den Kunden, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, vor einer solchen Verarbeitung über diese gesetzliche Anforderung informieren, es sei denn, dieses Gesetz verbietet solche Informationen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses.
3.2.2. Netradyne wird den Kunden umgehend benachrichtigen, wenn nach Ansicht von Netradyne Kundenanweisungen gegen geltendes Recht verstoßen oder wenn Netradyne feststellt, dass es seinen Verpflichtungen nach geltendem Recht nicht mehr nachkommen kann. Netradyne ist berechtigt, die Erfüllung dieser Kundenanweisungen auszusetzen.
3.2.3. Der Kunde stellt sicher, dass Netradyne aufgrund seiner Anweisungen nicht gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt.
4. Netradyne Mitarbeiter
4.1. Netradyne stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und sonstiges Personal, das Zugang zu personenbezogenen Daten hat, (a) dies nur tun, soweit dies für die Erbringung der Dienste unbedingt erforderlich ist; und (b) an angemessene verbindliche Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die nicht weniger schützend sind als in der Vereinbarung festgelegt.
5. Sicherheit
5.1. Netradyne wird angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Kundendaten ergreifen und aufrechterhalten. Netradyne setzt die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen um. Netradyne kann diese Maßnahmen von Zeit zu Zeit ändern, sofern die Änderungen die Gesamtsicherheit der personenbezogenen Kundendaten nicht wesentlich beeinträchtigen.
6. Unterverarbeitung
6.1. Der Kunde erteilt hiermit den verbundenen Unternehmen von Netradyne sowie anderen in Anlage 3 aufgeführten Dritten eine allgemeine Genehmigung, Unterauftragsverarbeiter zu werden (jeweils ein „Unterauftragsverarbeiter"). Netradyne kann personenbezogene Kundendaten an seine Unterauftragsverarbeiter weitergeben, um die Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, vorausgesetzt, die Unterauftragsverarbeiter von Netradyne verpflichten sich, verbindliche Datenschutzverpflichtungen einzuhalten, die nicht weniger belastend sind als die in dieser DPA festgelegten.
6.2. Der Kunde ist berechtigt, jeder Änderung der Unterauftragsverarbeiter, die von Netradyne von Zeit zu Zeit innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dieser Mitteilung mitgeteilt wird, zu widersprechen. Widerspricht der Kunde einer solchen Änderung nicht innerhalb dieser Frist, wird davon ausgegangen, dass der Kunde dieser Änderung zugestimmt hat. Liegt ein wichtiger Grund für einen solchen Einwand vor und wird dieser Netradyne schriftlich mitgeteilt, und wird diese Angelegenheit von den Parteien nicht einvernehmlich gelöst (jede Partei handelt vernünftig und in gutem Glauben), kann der Kunde das/die entsprechende (n) Bestellformular (e) nur in Bezug auf die betroffenen Merkmale oder Funktionen der Produkte und Dienste kündigen.
6.3. Netradyne bleibt für die Handlungen oder Unterlassungen von Unterauftragsverarbeitern in dem von den Datenschutzgesetzen vorgeschriebenen Umfang verantwortlich, als ob die Handlungen oder Unterlassungen von Netradyne vorgenommen worden wären, und ist berechtigt, jegliche Verpflichtungen erneut zu erfüllen oder erneut zu erfüllen. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass eine solche Nacherfüllung alle Ansprüche des Kunden gegenüber Netradyne in Bezug auf die Haftung des Unterauftragsverarbeiters mindert.
7. Anfragen der betroffenen Person
7.1. Netradyne informiert den Kunden und unterstützt ihn, wenn es Anfragen von betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte erhält (Anfragen der betroffenen Person), sofern Netradyne anhand der von den betroffenen Personen bereitgestellten Informationen vernünftigerweise erkennen kann, dass sich diese Anfrage auf den Kunden oder die personenbezogenen Daten des Kunden bezieht. Netradyne wird auf solche Anfragen nicht antworten, sofern dies nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben ist. Netradyne kann vom Kunden verlangen, dass er die tatsächlichen Kosten trägt, die aufgrund der gemäß diesem Abschnitt erbrachten Unterstützung auf der Grundlage der jeweils geltenden Servicetarife von Netradyne entstanden sind.
7.2. Zur Klarstellung: Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Beantwortung von Anfragen der betroffenen Person verantwortlich. Die Produkte und Dienstleistungen von Netradyne beinhalten technische und organisatorische Maßnahmen, die darauf ausgelegt sind, den Kunden bei der Beantwortung von Anfragen von betroffenen Personen zu unterstützen.
8. Anfragen Dritter
Netradyne soll:
(a) sofern dies nicht gesetzlich verboten ist, den Kunden unverzüglich (und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden) über jede Informationsanfrage oder Beschwerde einer Aufsichtsbehörde, Aufsichtsbehörde, Strafverfolgungsbehörde oder Kreditauskunftei in Bezug auf personenbezogene Daten, die Netradyne im Zusammenhang mit der Vereinbarung verarbeitet, informieren; und
(b) falls vom Kunden gewünscht, besprechen und kooperieren Sie bei der Vorbereitung einer Antwort auf eine solche Anfrage;
(c) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden nicht auf eine solche Anfrage antworten, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Sofern dies nicht gesetzlich verboten ist, wird Netradyne den Kunden zunächst benachrichtigen, bevor eine Benachrichtigung oder Offenlegung an Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgt, und die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden einholen.
9. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
9.1. Netradyne wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, sobald eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, die die personenbezogenen Daten des Kunden betrifft. Zur Klarstellung: Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten umfasst nicht (i) Handlungen oder Unterlassungen, die Netradyne oder seinen Unterauftragsverarbeitern nicht direkt zuzuschreiben sind, oder (ii) jeglichen Zugriff auf personenbezogene Kundendaten oder deren Verarbeitung, die den Anweisungen des Kunden entspricht. Auf Anfrage des Kunden wird Netradyne angemessene Unterstützung und Zusammenarbeit leisten, um den Kunden bei der Erfüllung aller geltenden Informationspflichten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen in Bezug auf die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu unterstützen. Die Meldung oder Reaktion von Netradyne über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darf nicht als Bestätigung eines Fehlers oder einer Haftung in Bezug auf die Leistung der Produkte und Dienstleistungen durch Netradyne oder gegebenenfalls seine Unterauftragsverarbeiter ausgelegt werden. Netradyne kann vom Kunden verlangen, dass er die tatsächlichen Kosten trägt, die aufgrund der gemäß diesem Abschnitt erbrachten Unterstützung auf der Grundlage der jeweils geltenden Servicetarife von Netradyne entstanden sind.
10. Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
10.1. Auf Anfrage des Kunden leistet Netradyne dem Kunden angemessene Unterstützung bei allen datenschutzrechtlichen Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen mit den Aufsichtsbehörden, die nach den Datenschutzgesetzen erforderlich sind, und zwar jeweils ausschließlich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Kundendaten durch Netradyne im Rahmen der Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Netradyne zur Verfügung stehenden Informationen. Netradyne behält sich das Recht vor, für die angeforderte Unterstützung eine angemessene Gebühr zu erheben, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
11. Rechte prüfen
11,1. Auf schriftliche Anfrage und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden gewährt Netradyne dem Kunden und/oder seinem entsprechend qualifizierten externen Vertreter (zusammen der „Prüfer") Zugang zu Unterlagen, die belegen, dass Netradyne seinen Verpflichtungen aus diesem DPA nachkommt, in Form von Berichten über relevante Audits oder Zertifizierungen, wie ISO 27001 oder ausgefüllte branchenübliche Fragebögen (zusammen „Berichte"). Solche Berichte werden gemäß den Vertraulichkeitsbestimmungen der Vereinbarung die vertraulichen Informationen von Netradyne sein. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Berichte verwendet werden, um allen Prüf- oder Inspektionsanforderungen nachzukommen, die von oder im Namen des Kunden in Bezug auf Datenschutzgesetze, diese DPA und/oder Vereinbarung gestellt werden.
11.2. Handelt es sich bei dem Prüfer um einen Dritten, kann der Prüfer verpflichtet werden, vor einer Überprüfung der Berichte oder einer Prüfung von Netradyne eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung mit Netradyne abzuschließen. Netradyne kann gegen einen solchen Prüfer schriftlich Einspruch erheben, wenn der Prüfer nach vernünftiger Auffassung von Netradyne nicht ausreichend qualifiziert ist oder ein Konkurrent von Netradyne ist. Ein solcher Einwand von Netradyne erfordert, dass der Kunde entweder einen anderen Wirtschaftsprüfer ernennt oder die Prüfung selbst durchführt. Alle Kosten, die einem Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Überprüfung von Berichten oder einer Prüfung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Abschlussprüfers.
11,3. Wenn ein Bericht nicht verfügbar ist, kann der Kunde nach einer schriftlichen Ankündigung von 30 Tagen und bis zu einmal pro Kalenderjahr verlangen, auf eigene Kosten eine Überprüfung der relevanten Richtlinien und Verfahren von Netradyne, die den Umgang von Netradyne mit personenbezogenen Kundendaten im Zusammenhang mit den Produkten regeln, durchzuführen, um zu überprüfen, ob Netradyne diese Anforderungen einhält. DPA. Diese Überprüfung wird so durchgeführt, dass die Vertraulichkeitsverpflichtungen von Netradyne gegenüber den anderen Kunden von Netradyne nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass die Richtlinien und Verfahren von Netradyne sowie alle Ergebnisse der Überprüfung durch den Kunden gemäß den Vertraulichkeitsbestimmungen der Vereinbarung vertrauliche Informationen von Netradyne sind.
11,4. Soweit es die Datenschutzgesetze vorschreiben, hat der Kunde das Recht, nach schriftlicher Mitteilung an Netradyne angemessene und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Nutzung personenbezogener Kundendaten, die gegen die Vereinbarung verstößt, einzustellen und zu korrigieren.
12. Datenübertragungen
12,1. Netradyne kann personenbezogene Kundendaten in jedes Land oder Gebiet übertragen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen für die Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen gemäß diesem DPA erforderlich ist. Soweit eine solche Übertragung personenbezogene Kundendaten beinhaltet, die durch die für die Europäische Union, das Vereinigte Königreich und/oder die Schweiz geltenden Datenschutzgesetze geschützt sind, verpflichten sich Netradyne und der Kunde, die personenbezogenen Kundendaten gemäß den unten angegebenen Übertragungsmechanismen einzuhalten und zu verarbeiten.
12.1.1. Soweit Netradyne — in seiner Eigenschaft als Datenverarbeiter — Empfänger personenbezogener Kundendaten ist, die durch die EU-DSGVO („EU-Daten") in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geschützt sind, das nach den Datenschutzgesetzen nicht als ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten anerkannt ist, verpflichten sich der Kunde (als „Datenexporteur") und Netradyne (als „Datenimporteur"), EU-Daten einzuhalten und zu verarbeiten Einhaltung der SCCs der EU, die wie folgt als in diese DPA aufgenommen gelten und als Teil dieser Vereinbarung gelten:
- Modul Zwei wird angewendet;
- in Klausel 7 gilt die optionale Andockklausel nicht;
- In Klausel 9 gilt Option 2, und die Frist für die vorherige Ankündigung von Änderungen des Unterauftragsverarbeiters ist in Abschnitt 6.2 dieser DPA festgelegt;
- in Klausel 11 gilt die optionale Sprache nicht;
- In Klausel 13 (a) gilt Absatz 1;
- in Klausel 17 gilt Option I, und die EU-SCCs unterliegen den Gesetzen der Niederlande;
- In Klausel 18 (b) werden Streitigkeiten vor den Gerichten der Niederlande beigelegt;
- Anhang I der EU-SCCs gilt mit den in Anlage 1 dieser DPA aufgeführten Informationen als abgeschlossen; und
- Vorbehaltlich des Abschnitts 5.1 dieses DPA gilt Anhang II der EU-SCCs mit den in Anhang 2 zu diesem DPA aufgeführten Informationen als abgeschlossen.
- Anhang III des SCC (Liste der Unterauftragsverarbeiter) gilt als mit den in Anlage 3 zu diesem DPA aufgeführten Informationen abgeschlossen.
12.1.2. Soweit Netradyne Empfänger von Kundendaten ist, die durch die schweizerische Datenschutzbehörde („Schweizer Daten") geschützt sind, in einem Land außerhalb der Schweiz, das nach den Datenschutzgesetzen nicht als ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten anerkannt ist, verpflichten sich der Kunde (als „Datenexporteur") und Netradyne (als „Datenimporteur"), Schweizer Daten gemäß den EU-SCCs einzuhalten und zu verarbeiten, die als in und sind gemäß Abschnitt 12.1.1 oben und den Änderungen in Abschnitt unten Teil dieser Datenschutzvereinbarung.
12.1.3. Soweit Netradyne ein Empfänger personenbezogener Kundendaten ist, die durch britische Datenschutzgesetze („britische Daten") in einem Land außerhalb des Vereinigten Königreichs geschützt sind, das vom Vereinigten Königreich nicht als Land anerkannt wird, das ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet, verpflichten sich der Kunde (als „Datenexporteur") und Netradyne (als „Datenimporteur"), britische Daten gemäß den EU-SCCs einzuhalten und zu verarbeiten, wie sie gemäß den Abschnitt 12.1.1 oben und die Änderungen in Abschnitt unten. Soweit und solange die gemäß diesem DPA umgesetzten EU-SCCs nicht dazu verwendet werden können, personenbezogene Kundendaten gemäß den britischen Datenschutzgesetzen rechtmäßig an Netradyne zu übertragen, gelten die britischen SCCs als Bestandteil dieser DPA und gelten für Übertragungen, die der britischen DSGVO unterliegen. Für die Zwecke der britischen SCCs gelten die entsprechenden Anlagen, Anlagen oder Tabellen als mit den in den Anhängen 1 und 2 dieser DPA aufgeführten Informationen gefüllt.
12.1.4. In Bezug auf Übertragungen von Daten aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz gelten die gemäß Abschnitt 12.1.1 oben umgesetzten EU-SCCs mit den folgenden Änderungen (die von Zeit zu Zeit gemäß den Richtlinien des britischen Informationskommissars oder des schweizerischen Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten geändert werden):
12.1.4.1. Verweise auf die „Verordnung (EU) 2016/679" sind als Verweise auf die Datenschutzgesetze des Vereinigten Königreichs oder die schweizerische Datenschutzbehörde (soweit zutreffend) auszulegen;
12.1.4.2. Verweise auf bestimmte Artikel der „Verordnung (EU) 2016/679" werden durch den entsprechenden Artikel oder Abschnitt der britischen Datenschutzgesetze oder der schweizerischen Datenschutzbehörde (sofern zutreffend) ersetzt;
12.1.4.3. Verweise auf „EU", „Union", „Mitgliedstaat" und „Recht der Mitgliedstaaten" werden durch Verweise auf das „Vereinigte Königreich" oder die „Schweiz" oder „britisches Recht" oder „schweizerisches Recht" (je nach Anwendbarkeit) ersetzt;
12.1.4.4. Der Begriff „Mitgliedstaat" darf nicht so ausgelegt werden, dass er betroffene Personen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz von der Möglichkeit ausschließt, ihre Rechte an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort (d. h. im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz) geltend zu machen;
12.1.4.5. Klausel 13 (a) der EU-SCCs und Teil C von Anhang I werden nicht verwendet, und die „zuständige Aufsichtsbehörde" ist der Informationsbeauftragte des Vereinigten Königreichs oder der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte der Schweiz (je nach Anwendbarkeit);
12.1.4.6. Verweise auf die „zuständige Aufsichtsbehörde" und „zuständige Gerichte" werden durch Verweise auf den „Information Commissioner" und die „Gerichte von England und Wales" oder den „Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten" und „die zuständigen Gerichte der Schweiz" (soweit zutreffend) ersetzt;
12.1.4.7. In Klausel 17 unterliegen die EU-SCCs den Gesetzen von England und Wales oder der Schweiz (je nach Anwendbarkeit); und
12.1.4.8. In Bezug auf Übertragungen, für die die Datenschutzgesetze des Vereinigten Königreichs gelten, wird Klausel 18 dahingehend geändert, dass es heißt: „Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten von England und Wales beigelegt. Eine betroffene Person kann vor den Gerichten eines beliebigen Landes im Vereinigten Königreich rechtliche Schritte gegen den Datenexporteur und/oder Datenimporteur einleiten. Die Parteien vereinbaren, sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte zu unterwerfen. „In Bezug auf Übertragungen, für die das schweizerische DPA gilt, heißt es in Klausel 18 (b), dass Streitigkeiten vor den zuständigen Gerichten der Schweiz beigelegt werden.
12,2. Netradyne kann personenbezogene Kundendaten an einen Unterauftragsverarbeiter außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs übertragen, sofern Netradyne Maßnahmen zur Sicherstellung einer rechtmäßigen Datenübertragung ergreift. Aufgrund dieser Maßnahmen muss Netradyne möglicherweise (a) sicherstellen, dass der Drittanbieter Standardvertragsklauseln einhält; oder (b) andere alternative rechtmäßige Datenübertragungsmechanismen (wie in den Datenschutzgesetzen anerkannt) einführen.
12,3. Soweit die Übertragungsmechanismen, auf die sich die Übertragung personenbezogener Daten stützt, nicht genutzt werden können, um personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen rechtmäßig von einer Gerichtsbarkeit in die andere zu übertragen, werden sich die Parteien umgehend treffen, um einen alternativen Übertragungsmechanismus oder alternative ergänzende Maßnahmen zu erörtern und zu vereinbaren, um eine rechtmäßige Übertragung von Daten zu ermöglichen, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.
13. Abrufen und Löschen personenbezogener Kundendaten
13,1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Richtlinien zur Aufbewahrung und Löschung von Daten den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen unterliegen. Nach Erhalt der Kundenanfrage zur Löschung personenbezogener Kundendaten löscht Netradyne alle personenbezogenen Daten umgehend oder gibt sie auf Anfrage an den Kunden zurück. Sofern der Kunde Netradyne nichts anderes mitteilt, löscht Netradyne bei Kündigung des Vertrags alle personenbezogenen Daten innerhalb von 30 Tagen. Ungeachtet des Vorstehenden darf Netradyne personenbezogene Daten nur in dem Umfang speichern, in dem das Datenschutzgesetz etwas anderes vorschreibt.
13,2. Soweit nach den geltenden Datenschutzgesetzen zulässig, kann Netradyne personenbezogene Kundendaten zur späteren Aufbewahrung und Verwendung anonymisieren oder anonymisieren, sofern Netradyne sich öffentlich verpflichtet, die Informationen in anonymisierter oder anonymisierter Form aufzubewahren und zu verwenden und nicht zu versuchen, diese Informationen erneut zu identifizieren. Zur Vermeidung von Zweifeln und soweit dies nach den geltenden Datenschutzgesetzen zulässig ist, gilt eine solche Anonymisierung oder Anonymisierung der personenbezogenen Kundendaten als Erfüllung der Verpflichtungen von Netradyne zur Datenlöschung gemäß der Vereinbarung, dieser DPA und den geltenden Datenschutzgesetzen.
14. Haftung
14,1. Alle Ansprüche, die im Rahmen dieses DPA (einschließlich der Standardvertragsklauseln) geltend gemacht werden, unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in der Vereinbarung festgelegten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen.
15. Zusätzliche kalifornien-spezifische Bestimmungen
15,1. Soweit sich personenbezogene Kundendaten auf Einwohner Kaliforniens beziehen, wird Netradyne personenbezogene Kundendaten nicht speichern, verwenden, verkaufen, weitergeben oder anderweitig weitergeben (auch nicht für kommerzielle Zwecke oder andere Zwecke außerhalb der direkten Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien), es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig oder erforderlich, um die Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen und zu unterstützen, wie in der Vereinbarung dargelegt.
15,2. Soweit sich personenbezogene Kundendaten auf Einwohner Kaliforniens beziehen, wird Netradyne die geltenden Beschränkungen des CPRA einhalten, was die Kombination der personenbezogenen Kundendaten, die Netradyne vom oder im Namen des Kunden erhält, mit personenbezogenen Daten, die Netradyne von oder im Namen einer anderen Person oder Personen erhält oder die Netradyne im Rahmen einer Interaktion zwischen dem Unternehmen und einer betroffenen Person erhebt, unterliegt.
15,3. Soweit sich personenbezogene Kundendaten auf Einwohner Kaliforniens beziehen, wird Netradyne die CPRA einhalten und unter Berücksichtigung der Rolle von Netradyne bei der Verarbeitung das von der CPRA geforderte Schutzniveau für die entsprechenden personenbezogenen Kundendaten bieten.
16. Änderungen der Datenschutzgesetze
16,1. Wenn ein neues Datenschutzgesetz in Kraft tritt und für Netradyne gilt, werden Netradyne und der Kunde alle nach diesem Datenschutzgesetz erforderlichen angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Parteien in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach geltendem Recht nachzukommen und sicherzustellen, dass Netradyne alle für Netradyne geltenden Datenschutzgesetze einhält.
17. Geltendes Recht und Gerichtsstand
17,1. Sofern die Standardvertragsklauseln oder die geltenden Datenschutzgesetze nichts anderes vorschreiben, unterliegen diese DPA und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit ihr oder ihrem Gegenstand oder ihrer Gründung ergeben, den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien und werden gemäß diesen ausgelegt, ohne Rücksicht auf die Grundsätze des Kollisionsrechts. Zur Klarstellung: Soweit die Standardvertragsklauseln gelten, unterliegen diese den Gesetzen und der darin angegebenen Gerichtsbarkeit.
Zusatz zur Datenverarbeitung
Description of the processing / transfer
Item | Details |
Data Exporter | Customer is the Data Exporter |
Data Importer | Netradyne, Inc. Contact details: |
Description of the transfer / processing
Item | Details |
Data Subjects: | Employees or independent contractors of Customer, service providers of Customer, including those driving vehicles (“Drivers”). Members of the public or passers-by. |
Categories of Personal Data: | Personal data processed includes:
|
Special Categories of Personal Data: | Not applicable |
Nature, purpose and frequency of Processing: | Netradyne will Process Customer Personal Data for as long as is necessary to provide the Products and Services to the Customer in accordance with, and as otherwise permitted by, the Agreement, and for any disclosures compelled by law. |
Duration: | As long as necessary for fulfilling the business purposes or as set forth in the Agreement and subject to section 13 of this DPA. |
Approved Sub-Processors (if any): | As listed in Schedule 3 |
Approved Transfer Mechanism: | Standard Contractual Clauses: See Section 12 of the DPA |
Competent Supervisory Authority: | Determined in accordance with Data Protection Laws. |
Schedule 2
Technical and Organisational Measures Including Technical and Organisational Measures to Ensure the Security of the Data
Netradyne shall develop, implement, and maintain reasonable physical, administrative, and technical controls to protect the confidentiality, availability, and integrity of the Services and Customer Personal Data (“Security Measures”). The Security Measures must, at a minimum, comply with Applicable Data Protection Laws. Taking into account the state of the art, the costs of implementation and the nature, scope, context and purposes of the Processing as well as the risk of varying likelihood and severity for the legally protected interests of natural persons, Netradyne shall implement the necessary technical and organizational measures (“Safety Measures”) to ensure a level of security appropriate to the risk when Processing Personal Data.
Netradyne will maintain Safety Measures consistent with industry-accepted best practices (including the International Organization for Standardization’s standards ISO 27001 and 27002). Netradyne’s information security program will include, at a minimum, the following safeguards and controls:
Item | Details |
Measures of pseudonymization and encryption of personal data. | Netradyne employs cryptographic techniques to protect customer data.
|
Measures for ensuring ongoing confidentiality, integrity, availability and resilience of processing systems and services. | Netradyne implements strict access controls to restrict access to Customer information. Access controls include controlled use of administrative privileges, implementation of account and password management policies and multi-factor authentication (MFA) for servers and production systems. Netradyne has implemented network security controls, vulnerability assessment, patch management and scheduled monitoring procedures to identify, assess, mitigate, and protect against security threats. Critical Severity patches are scheduled to be reviewed, evaluated, and deployed immediately or within 5 days. High severity patches are also reviewed and deployed immediately or within 30 days. Medium and Low severity patches are reviewed as part of the internal audit process and generally deployed within 3-12 months depending on relevance and severity. The deep packet inspection of the Netradyne firewall function enables blocking malicious traffic. They are monitored 24/7 for performance, security, and proper operation. Data segregation. Netradyne has implemented measures to logically isolate customer data from Netradyne’s internal or third-party data. Physical security. Netradyne has implemented physical security controls (access cards, CCTV surveillance and security guards) to monitor and control physical access to its facilities. Netradyne conducts performance tests, regular device health monitoring and backup of data to ensure availability and resilience of its platforms and services. |
Measures for ensuring the ability to restore the availability and access to personal data in a timely manner in the event of a physical or technical incident. | Netradyne stores all data on AWS cloud (Elastic Block Storage- EBS) which is configured to allow regular backup of data or restoration of data. Netradyne maintains a security incident response team (SIRT) to coordinate efforts needed for containing incidents and allowing restoration of data. |
Processes for regularly testing, assessing and evaluating the effectiveness of technical and organizational measures in order to ensure the security of the processing. | Netradyne conducts internal audit of its security and privacy controls at least once a year. Periodic vulnerability scans and penetration testing by external reviewers are also conducted. |
Measures for user identification and authorization. | Netradyne assigns a user-id to all the users. Access controls include controlled use of administrative privileges, implementation of account and password management policies and multi-factor authentication (MFA) for servers and production systems. Passwords must meet password-complexity requirements outlined in Netradyne’s Password Policy. Privileged-account abilities are granted to a limited number of Netradyne personnel who need this level of access to perform their job function. |
Measures for ensuring physical security of locations at which personal data are processed. | Netradyne’s production and development datacenters are protected from environmental and security threats using technical, administrative, and physical security controls. For high availability, included are redundant uninterruptible power supplies, fire and smoke detection and suppression systems, redundant ventilation, and air conditioning, and more. All systems undergo frequent and regular preventative maintenance. Netradyne’s corporate facilities are monitored by CCTV. A team of security guards are deployed at the entrance and throughout the facility. Access to the building is controlled by security key cards. |
Measures for ensuring events logging. | Netradyne systems are centrally managed and monitored through the use of industry standard logging mechanisms. Netradyne applications are configured to log details of the user sessions, and the actions users perform. It also records administration events such as operations with user accounts. Administration events, such as creation or deactivation of user account, lockout or expiration of an account, password changes, assigning or removing a user role, adding, or removing a user from a group, are also logged. |
Measures for ensuring system configuration, including default configuration. | Netradyne has established a standard workstation configuration baseline in order to meet security objectives. Netradyne’s server systems are configured for performance, stability, scalability, and security. All server systems, including web, application, and database servers, are built to configuration standards. All SQL Server services are hardened by disabling all services that are not used by Netradyne application. The hardening process includes the following objectives:
Removing all unnecessary functionality, such as scripts, drivers, features, subsystems, file systems, and unnecessary web servers. |
Measures for internal IT and IT security governance and management. | Netradyne has a dedicated InfoSec team and has put in place IT security policy and procedures. This includes a formal change management process and acceptable use policy. |
Measures for certification/assurance of processes and products. | Netradyne engages independent security auditors for periodic assessment of its security and privacy controls as part of its ISO 27001 and Privacy by Design certifications. ISO 27001 - https://gmsintercert.com/verify/single-cert-verify.php?cRegName=ISMS2020025 Privacy by Design - https://msecb.com/certifications-granted |
Measures for ensuring data minimization. | Different privacy modes and privacy configurations may be enabled to reduce the amount of data processed by Netradyne. Most of the video footage recorded on the Driver.i device remains on the device and is overwritten once the device’s memory is full. A video footage is uploaded to Netradyne cloud only if an Event is detected. On average less than 1% of the footage is uploaded to the cloud. Depending on the Event type, only the relevant Event Footage (either external footage or in-cab footage) is uploaded to the cloud. For all Events, the device uploads the Event Data to the cloud. |
Measures for ensuring limited data retention. | The default data retention is a balance between ensuring data is retained for a sufficient time period to be useful to Data Exporter, and ensuring it is not kept beyond such useful time period. Data retention and deletion requirements are set out in the Agreement or the DPA. |
Measures for ensuring accountability. | Netradyne maintains evidence of the steps taken to comply with the EU GDPR. Netradyne puts in place appropriate technical and organizational measures, such as: (i) adopting and implementing data protection policies (where proportionate), (ii) executing written contracts with service providers (iii) maintaining documentation of processing activities, (iv) implementing appropriate security measures, (v) recording and, where necessary, reporting personal data breaches, (vi) carrying out data protection impact assessments for uses of personal data that are likely to result in high risk to individuals’ interests, and (vii) implementing logging and monitoring controls. |
Measures for allowing data portability and ensuring erasure. | Netradyne allows data subjects to exercise their rights by reaching out to designated points of contact. The primary responsibility for responding to data subject requests rests with the customer. Netradyne will assist the customer in responding to data subject requests. |
Schedule 3
List of Approved Sub-processors
The controller has authorised the use of the following sub-processors:
Sub-processor | Purpose of Processing | Location |
Netradyne Technology India Private Limited (“Netradyne India”) | Engineering and support | India |
Amazon Web Services (AWS) | Data hosting | United States |
Elancer IT Solutions Private Limited | Data labelling services | India |
Gainsight, Inc. | Customer success platform | United States |
Mixpanel, Inc. | User activity/experience (data analytics) | United States |
VVDN Technologies | Device refurbishment | India |
